Arbeitsrecht aktuell: Kein Krankengeld ohne Arbeitsantritt Veröffentlicht am 18. Februar 2025 in Meldungen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird.

Der Fall:

Ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven klagte, nachdem sein Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 ausgelaufen war. Bereits Anfang Oktober hatte er einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro monatlich unterzeichnet. Allerdings trat er die Stelle nie an, da er sich direkt zu Beginn krankmeldete. Das Unternehmen kündigte ihn daraufhin innerhalb der Probezeit.

Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, da der Mann kein Einkommen erzielt habe.

Die Klage:

Der Mann verlangte, dass sein Arbeitgeber ihn ab dem im Vertrag vereinbarten Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung anmeldet. Er argumentierte, dass ein Arbeitsverhältnis bereits mit der Vertragsunterzeichnung zustande komme – selbst wenn er krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen könne. Ohne diese Regelung sei er benachteiligt, da er wegen seiner Erkrankung keinerlei Leistungen erhalten habe.

Das Urteil:

Das LSG wies die Klage ab. Es entschied, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erst dann entstehe, wenn auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe. Bei neuen Arbeitsverhältnissen gilt jedoch eine vierwöchige Wartezeit, bevor der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Unternehmen für Arbeitnehmer zahlen müssen, die unmittelbar nach der Einstellung erkranken.

Zudem stellte das Gericht klar, dass sich der Kläger zunächst an seine Krankenkasse wenden müsse, bevor er gegen den Arbeitgeber vorgeht.

Fazit:

Ein Arbeitsvertrag allein begründet noch keine Sozialversicherungspflicht. Ohne tatsächlichen Arbeitsantritt und ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann es zu finanziellen Lücken kommen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Link), Urteil vom 21. Januar 2025, L 16 KR 61/24

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