Neues zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz Veröffentlicht am 06. April 2021 in Meldungen
Das Bundeskabinett hat am 31. März 2021 den Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen.
Dieser sieht vor, die Wahl von Betriebsräten zu vereinfachen und die Rechte des Betriebsrats bei der Weiterbildung, dem Einsatz von künstlicher Intelligenz und bei mobiler Arbeit zu stärken.
Der Gesetzesentwurf ist am 25.06.2021 in zweiter Lesung im Bundesrat.
Die wichtigsten geplanten Änderungen hier im Überblick:
- Das vereinfachte Wahlverfahren (verkürzte Fristen) soll künftig für Betriebe mit 5 bis 100 Beschäftigten verpflichtend zur Anwendung kommen.
In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten sollen Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren können.
- In Betrieben bis 20 Beschäftigten bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen mehr. In Betrieben mit 21 bis 100 Arbeitnehmer*innen ist ein Wahlvorschlag von zwei wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen und in Betrieben ab 100 Arbeitnehmer*innen von mindestens einem Zwanzigstel zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen.
- Die oben genannten Regelungen gelten dann auch für die JAV’en.
Zudem wird die Altersgrenze von 25 Jahren bei den JAV-Wahl ersatzlos gestrichen.
- Der Kündigungsschutz zur Sicherung der Wahlen zum Betriebsrat und zur Bordvertretung werden verbessert.
- Betriebsräte erhalten die Möglichkeit, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Es wird klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können. Bezüglich der auftretenden Fragen zum Datenschutz soll noch eine gesetzliche Regelung geschaffen werden.
Diese Regelungen sollen auch für Personalvertretungen des Bundes angewandt werden.
- Neu ist, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Beurteilung zur Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) durch den Betriebsrat erforderlich ist.
Es wurde klargestellt, dass die Rechte des BR bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist
Die Rechte des BR bei der Festlegung von Richtlinien über die personelle Auswahl finden auch dann Anwendung, wenn diese ausschließlich oder mit Unterstützung von KI erstellt werden
- Zur Stärkung der Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung wird das allgemeine Initiativrecht des BR bei der Berufsbildung gestärkt und die Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung ermöglicht.
- Um mobile Arbeit zu fördern und um zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Wahrnehmung einen einheitlichen und verbindlichen Rahmen zu gewährleisten, wird in § 87 Absatz 1 BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.