Novellierung der Betriebsratsvergütung Veröffentlicht am 03. Juli 2024 in Meldungen

Gesetzesänderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Am Freitag, dem 28. Juni 2024, hat der Deutsche Bundestag einstimmig die Gesetzesänderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zur Novellierung der Betriebsratsvergütung beschlossen. Diese Änderung wurde notwendig, um die durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2023 entstandenen Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.

Hintergrund der Gesetzesänderung

Laut Betriebsverfassungsgesetz dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Dies umfasst auch ihre berufliche Entwicklung und das Arbeitsentgelt. Das Gesetz sieht vor, dass das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden darf als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung.

Im Januar 2023 fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil (BGH 10.1.2023 – 6 StR 133/22), das die Frage der Untreue bei Verstößen gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot behandelte. Dieses Urteil führte in der Praxis zu vermehrten Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. Viele Unternehmen reagierten daraufhin präventiv mit der Kürzung der Vergütung von Betriebsräten.

Die Bundesregierung begründete ihren Gesetzentwurf damit, dass klarstellende gesetzliche Maßnahmen erforderlich seien, um negative Folgen für die betriebliche Mitbestimmung auszuschließen. Gleichzeitig sollten jedoch die Möglichkeiten zur Aufklärung und Ahndung von Verstößen gegen das Begünstigungsverbot nicht eingeschränkt werden.

Die Änderungen im Überblick

Die Gesetzesänderung betrifft die Paragraphen 37 und 78 des Betriebsverfassungsgesetzes:

  • Konkretisierung des Begriffs „vergleichbarer Arbeitnehmer“: § 37 BetrVG wird dahingehend ergänzt, dass der Maßstab für die Entlohnung von Betriebsratsmitgliedern der Zeitpunkt ist, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde, sofern keine sachlich begründete Neubestimmung erfolgt. Zudem können Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festlegen, wer als „vergleichbarer Arbeitnehmer“ gilt. Diese Betriebsvereinbarung soll nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.

  • Klarstellung im Hinblick auf das Arbeitsentgelt: § 78 BetrVG wird dahingehend ergänzt, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung in Bezug auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen erfüllt.

Quelle und weitere Informationen: bund-verlag.de