Sachverstand für Personalräte Rechtsgrundlage

In den Personalvertretungsgesetzen von Bund und Ländern gibt es entsprechende Regelungen, die den Personalräten die Hinzuziehung von Sachverständigen im Bedarfsfall ermöglicht. Grundsätzlich gilt, dass der Personalrat sich bei der Beauftragung eines Sachverständigen objektiv innerhalb des ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs halten muss.

Anders als die Vorschrift des § 80 Abs. 3 BetrVG oder einiger landesspezifischer Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen, enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) keine Bestimmung, die die Hinzuziehung von Beratern ausdrücklich vorsieht. Andererseits ist es aufgrund der Regelung des § 68 Abs. 2 BPersVG auch nicht ausgeschlossen, dass der Personalrat in Einzelfällen Sachverständige beauftragt. Der Personalrat muss die Möglichkeit haben, sich notwendige Informationen selbst zu beschaffen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies kann z.B. durch die Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

Der Personalrat kann nicht nach Belieben einen externen Berater hinzuziehen. Die Anforderungen, die vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen an den Personalrat gestellt werden, sind nach der Rechtsprechung sehr hoch.

Der Personalrat ist zunächst verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen vollständig auszuschöpfen. Der Personalrat muss zunächst seinen »eigenen Sachverstand« nutzen.
Darüber hinaus muss der Personalrat alle weniger kostenintensiven Informationsquellen nutzen, wie z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt.
Erst wenn der Personalrat alle vorrangigen Informationsquellen ausgeschöpft hat und die Dienststelle die weiteren Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten kann, ist der Personalrat berechtigt, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zulässig, so bedarf es allerdings in Ermangelung einer dem § 80 Abs. 3 BetrVG vergleichbaren Bestimmung keiner weiteren Vereinbarung mit der Dienststelle.

Gemäß § 30 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein kann der Personalrat von Fall zu Fall beschließen, dass zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass schutzwürdige personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen zustimmen oder die Daten offenkundig sind.

Grundsätzlich gilt, dass der Personalrat sich bei der Beauftragung eines Sachverständigen objektiv innerhalb des ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs halten muss. Die Sachverständigentätigkeit muss daher für die sachgerechte Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats erforderlich sein

Darüber hinaus muss der Personalrat bei seiner Beschlussfassung das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausüben und prüfen, ob die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich ist. Er muss dabei sowohl das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststelle als auch haushaltsrechtliche Vorgaben wegen des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beachten.

Aber auch die Dienststelle muss ihrerseits bei ihrer Entscheidung diese Gebote beachten. Denn wenn die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Personalrat erforderlich ist, so hat sie auch die notwendigen Kosten zu erstatten.

Die ver.di-Forum Nord gGmbH bietet hier Hilfe an:

Kostenlose Beratung des Personalrates zur

  • Beschlussfassung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen
  • Begründung der Erforderlichkeit
  • Notwendige Inhalte zur näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • Möglichkeiten bei endgültiger Ablehnung der Hinzuziehung durch den Arbeitgeber


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