Schulungsanspruch Freistellungsansprüche für die gesetzlichen Interessenvertretungen.

Betriebsverfassungsgesetz

Nach § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an Schulungs - und Bildungsveranstaltungen zu befreien, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. Das vermittelte Wissen muss einen unmittelbaren Bezug zur Betriebsratstätigkeit haben, wobei es sich sowohl um Grundwissen als auch Spezialkenntnisse handeln kann (BAG 19.07.1995 - 7 ABR 49 / 94 = BB 1995, 2380 = DB 1995, 2378).
Um diese Möglichkeit der Freistellung zu beanspruchen, ist ein entsprechender Entsendungsbeschluss vor Besuch der Veranstaltung hinsichtlich der konkreten Schulung durch den Betriebsrat erforderlich (BAG 08.03.2000 - 7 ABR 11 / 98).
Die durch die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen sämtliche entstandenen Kosten ( Unterkunft, Seminargebühr, Reisekosten, Verpflegung ) sind nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber zu tragen.
Dies gilt ebenfalls für Ersatzmitglieder des Betriebsrats, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten (BAG 14.12.1994 - 7 ABR 31 / 94). Häufig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Ersatzmitglieder über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen haben (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 - 8 BV 18 / 99)
Daneben hat jedes Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 7 BetrVG Anspruch auf 3 Wochen bezahlte Freistellung während der regelmäßigen Amtszeit für als geeignet anerkannte Veranstaltungen. Erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf insgesamt 4 Wochen Freistellung,
Diese Regelungen gelten nach § 65 Abs.1 BetrVG auch für Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen.

Bundespersonalvertretungsgesetz

Gemäß § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz sind Mitglieder von Personalvertretungen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Personalratstätigkeit erforderlich sind. Es kommt sowohl die Vermittlung von Kenntnissen in Grundschulungen als auch in Spezialschulungen in Betracht (BVerwG v. 27.04.1979 - 6 P 45.78 - und BVerwG v. 25.06.1992 - 6 P29.90 -)

Um diese Freistellungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, ist ein entsprechender Entsendungsbeschluss nach § 37 BPersVG vor Besuch der Veranstaltung hinsichtlich der konkreten Schulung durch den Personalrat erforderlich. Die durch die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen sämtliche entstandenen Kosten (Unterkunft, Seminargebühr, Reisekosten, Verpflegung) sind nach § 44 Abs. 1 BPersVG unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Dienststelle zu tragen. Der Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt ebenfalls grundsätzlich für das erste, ggf. auch für weitere Ersatzmitglieder des Personalrats, weil diese für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des PR erforderlich sind (ähnlich OVG Brem v. 01.02.1991 - OVG PV-B1/91 -; BAG v. 15.05.1986 - 6 ABR 64/83 - und v. 19.09.2001 - 7 ABR 32/00 -). Daneben hat jedes Personalratsmitglied für als geeignet anerkannte Veranstaltungen nach § 46 Abs. 7 BPersVG während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf insgesamt 3 Wochen bezahlte Freistellung. Erstmals gewählte Personalratsmitglieder haben einen Anspruch auf 4 Wochen Freistellung. Diese Regelungen gelten nach § 46 Abs. 6 BPersVG auch für Jugend- und Auszubildendenvertreter/ innen.

Mitbestimmungsgesetz für Schleswig-Holstein

Seit dem 1.1.1991 hat das neue Mitbestim mungs gesetz (MBG) für Schleswig-Holstein das alte Personalvertretungsrecht abgelöst.
Gemäß § 37 (1) MBG sind Mitglieder des Personalrates unter Fortzahlung der Bezüge und der Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bil dungsveranstaltungen an bis zu 20 Arbeitstagen je Amtszeit vom Dienst freizustellen, soweit Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit des Personalrates erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste, entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalrats mitgliedern, können unter den gleichen Voraussetzungen bis zu 10 Arbeitstage vom Dienst freigestellt werden. Nach § 37 (2) MBG ist unbeschadet des Anspruches, der sich aus § 37 (1) ergibt, eine weitere Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge möglich: jedes Mitglied des Personalrates hat während seiner regelmäßigen Amtszeit zusätzlich Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Vergütung für insgesamt 15 Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, sofern diese von der Bundeszentrale für politische Bildung oder von der Landeszentrale für politische Bildung als für die Personalratsarbeit nützlich anerkannt sind. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder im Sinne des Abs. 1.
In § 37 (3) ist geregelt, dass Personalratsvorsitzende sowie deren Stellvertreter/innen unter der Fortzahlung der Bezüge bis zu 5 Arbeitstage in zwei Jahren Anspruch auf Teilnahme an einer Konferenz (der Gewerkschaft bzw. eines Berufsverbandes) der Personalräte haben. Eine Anrechnung auf die vorangegangenen Freistellungsmöglichkeiten erfolgt nicht.
Für die Freistellung nach den Absätzen 1-3 ist ein Beschluss herbeizuführen (vergl. § 37 Abs. 4). Die genannten Freistellungsregelungen gelten auch für Jugend- und Ausbildungsvertretungen. Der Freistellungs anspruch nach dem Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für Schleswig-Holstein bleibt von den oben genannten Regelungen unberührt.

Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Seit dem 24. Februar 1993 ist das Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten.
Dieses Gesetz regelt die Interessenvertretung im Anwendungsbereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise, der Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Gem. § 39(1) PersVG MV sind Mitglieder des Personalrates unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen während der ersten Amtszeit bis zu 25 Arbeitstage, im Übrigen bis zu 20 Arbeitstage je Amtszeit vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste - entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern - können unter den gleichen Voraussetzungen bis zu 10 Arbeitstage freigestellt werden.
Nach § 39 (2) PersVG MV hat jedes Mitglied des Personalrates unbeschadet des Absatzes 1 während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt 15 Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder von der Landeszentrale für politische Bildung als für die Personalvertretung nützlich anerkannt sind.
Hinsichtlich der Zahl der teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder und des Umfangs der Freistellung gilt Absatz 1 entsprechend.
Für die Freistellung nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Beschluss herbeizuführen (vergl. § 39 (3). Dieser ist der Dienststelle rechtzeitig bekannt zu geben.
Die genannten Freistellungsmöglichkeiten gelten auch für Jugend- und Ausbildungsvertretungen.

Mitarbeitervertretungsgesetz für Nord elbische Kirche und Diakonisches Werk

Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben gemäß § 19 (3) MVG Anspruch auf Dienstbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die für die Tätigkeit der MAV erforderliche Kenntnisse vermitteln. Um die Freistellung unter Kostenübernahme zu erreichen, ist ein Entsendungsbeschluss durch die Mitarbeitervertretung erforderlich. Die durch die Teilnahme entstandenen Kosten sind von der Dienststelle zu tragen.

Rahmenverordnung für eine Mitarbeitervertretung der katholischen Kirche

Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben gemäß § 13 (10) MAVO Anspruch auf Arbeitsbefreiung von insgesamt 2 Wochen für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Aufgabe und Tätigkeit der MAV erforderlich sind. Die Seminare müssen von dem Bistum oder dem Diözesencaritasverband als geeignet anerkannt worden sein. Um die Freistellung unter Kostenübernahme zu erreichen, ist ein Entsendungsbeschluss durch die Mitarbeitervertretung erforderlich. Die durch die Teilnahme entstandenen Kosten sind nach § 13 (11) MAVO vom Dienstgeber zu tragen.

Landesverordnung über die Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und deren Befähigung

Gemäß § 1 dieser Verordnung ist Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.

Nähere Einzelheiten können beim Bezirksjugendsekretariat erfragt werden.

Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch

Die Schwerbehindertenvertrauensleute haben nach § 179 (4) SGB IX Anspruch auf Dienstbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts bzw. der Dienstbezüge zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Die entstehenden Kosten sind nach § 179 (8) SGB IX vom Arbeitgeber zu tragen.