Bildungsurlaub

Bildungsurlaub - Was ist das eigentlich?

Bildungsfreistellung oder "Bildungsurlaub" bezeichnet den Rechtsanspruch von Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Nachfolgend die geltenden Regelungen für die Beschäftigten in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.

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Schleswig-Holstein

Für alle Beschäftigten, deren Arbeitsschwerpunkt in Schleswig-Holstein liegt, gilt:

5 Tage Bildungsfreistellung im Kalenderjahr. Der Anspruch verringert sich, wenn regelmäßig weniger als fünf Arbeitstage in der Woche gearbeitet wird. Wird mehr gearbeitet, erhöht sich der Anspruch entsprechend.

Wenn eine als Bildungsurlaub anerkannte Veranstaltung besucht werden soll, die länger als eine Woche geht, kann der Freistellungsanspruch des vorangegangenen Jahres mit dem des laufenden Jahres verbunden werden, soweit dies zur Teilnahme erforderlich ist. Allerdings nur, wenn der Freistellungsanspruch des laufenden Jahres nicht verbraucht ist und vor Ablauf des 31.12. beim Arbeitgeber die Übertragung des Freistellungsanspruches auf das folgende Jahr angemeldet wird. Das Arbeitsentgelt wird während der Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen fortgezahlt. Die Kosten für die Veranstaltung, gegebenenfalls für Unterkunft, Verpflegung und Anreise, sind vom Teilnehmenden selbst zu tragen.

Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten – Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Richterinnen und Richter des Landes sowie Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte. Keinen Anspruch haben Beamtinnen und Beamte des Bundes, Soldaten und Zivildienstleistende. Für diesen Personenkreis gelten Sonderregelungen des Bundes.

Die Absicht, Bildungsurlaub zu beanspruchen, muss i. d. R. 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung und im beiderseitigen Interesse so früh wie möglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Bei der Geltendmachung ist auf die Anerkennung durch das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr hinzuweisen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen.

Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Das bedeutet, nur wenn ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht gewährleistet ist, kann die Teilnahme versagt werden. Der Arbeitgeber muss die Ablehnung unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen.

Bei einer Ablehnung sollte der Betriebs- oder Personalrat beteiligt werden. Der Anspruch auf Bildungsfreistellung enfällt nicht. Wurde die Freistellung für das laufende Kalenderjahr versagt, ist der Anspruch auf das Folgejahr zu übertragen. Versagungsgründe können dann nicht mehr entgegen gehalten werden.

Mecklenburg-Vorpommern

Für alle Beschäftigten, deren Arbeitsschwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern liegt, gilt:

5 Tage Bildungsfreistellung im Kalenderjahr. Der Anspruch verringert sich für Teilzeitbeschäftigte entsprechend., Der Anspruch erhöht sich auf 6 Tage im Kalenderjahr, wenn regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet wird. Das Arbeitsentgelt wird ohne Minderung durch den Arbeitgeber weiter gezahlt.

Erstmalig kann die Bildungsfreistellung nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses beansprucht werden.

Die Bildungsfreistellung wird gewährt für Veranstaltungen zur 

beruflichen Weiterbildung

  • Veranstaltungen die der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Zusammenhängen (wie beispielweise Fremdsprachen oder Computernutzung) in Verbindugn mit der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (wie z. B._ Kreativität, Teamfähgkeit, Flexibilität, …) dienen, und 
  • Erlangung von beruflichen Qualifikationen führen, wobei Prüfungen, die im Zusammenhang mit anerkannten Bildungsveranstaltungen durchgeführt werden, der beruflichen Weiterbildung zuzurechnen sind.

Anspruchsberechtigt für Veranstaltungen zur berufliche Weiterbildung ist jeder Arbeitnehmer, der in M-V beschäftigt ist oder dessen Arbeitsschwerpunkt in M-V liegt, in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte und Seeleute, wenn sich der Sitz der Reederei, der Partenreeder Korrespondentenreederei oder der Vertragsreederei oder sich der Heimathafen des Schiffes in M-V befindet.

gesellschaftspolitischer Weiterbildung

  • Veranstaltungen die motivieren und befähigen, politische, soziale und gesellschaftliche Zusammenhäng zu verstehen, und das Verständnis des Teilnehmers für diese Zusammenhänge zu verbessern,
  • motivieren und befähigen, Aufgaben aktiv wahrzunehmen, die zur Gestaltung des Gemeinwesens beitragen,
  • der Information und Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die die Herausbildung des Demokratiebewusstseins und entsprechendes Handeln fördern oder
  • gesellschaftspolitisches Orientierungswissen vermitteln und sachbezogenes Urteilsvermögen fördern.
    Weiterbildung für ehrenamtlichen Tätigkeiten

Veranstaltungen, die zur Wahrnehmung der folgenden ehrenamtlichen Tätigkeiten qualifizieren:

  • ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter,
  • ehrenamtliche Übungsleitung im Rehabilitationssport,
  • ehrenamtliche Übungsleitung im Breitensport oder ehrenamtliche Jugendleitung in Vereinen, die dem Deutschen Sportbund angeschlossen sind,
  • ehrenamtliches Vorstandsmitglied in Vereinen,
  • ehrenamtlicher Vormund, Pfleger und Betreuer,
  • die ehrenamtliche Tätigkeit im sozialen Bereich oder
  • ehrenamtliche Tätigkeit für kommunale Körperschaften.

Anspruchsberechtigt für Veranstaltungen zur gesellschaftspolitischen Weiterbildung und zur Teilnahme an Veranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren sind der gleiche Personenkreis wie für berufliche Weiterbildung und zusätzlich Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes vom 12. Juli 1998, Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes vom 7. Juli 1991, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes und Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren Kapital sich teilweise oder ganz in öffentlicher Hand befindet bzw. die aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Auszubildende haben Anspruch auf 5 Tage Bildungsfreistellung für die gesamte Dauer der Berufsausbildung.

Die Schritte zur Bildungsfreistellung:

1. Schritt: Auswahl einer anerkannten Bildungsveranstaltung
2. Schritt: Anmeldung bei der Bildungseinrichtung ca. 12-14 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
3. Schritt: Erstattungsvoranfrage an das Landesversorgungsamt M-V mit Nachweisen für die Anmeldebestätigung des Bildungsträgers und die Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes zzgl. der Arbeitgeberanteile für die letzten 3 Monate vor Antragsstellung 10 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
4. Schritt: Bescheid vom Landesversorgungsamts M-V, ob eine Erstattung des Arbeitsentgelts möglich ist spätestens 7 Wochen vor der Freistellung
5. Schritt: Schriftliche Geltendmachung des Anspruches auf Bildungsfreistellung gegenüber dem Arbeitgeber spätestens 6 Wochen vor Beginn der Freistellung

Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Freistellung muss der Arbeitgeber eine Ablehnung aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen mitteilen. Die Bildungsfreistellung kann dann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Arbeitgeber kann die Freistellung auch nachträglich ablehnen, wenn nicht vorhersehbare dienstliche oder betriebliche Gründe wie Krankheit anderer Betriebsangehöriger eingetreten sind. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die durch die Ablehnung entstandenen Kosten des Beschäftigten zu tragen. 6. Schritt: Spätestens 1 Woche nach Beendigung der Freistellung ist eine Teilnahmebestätigung an den Arbeitgeber zu geben.

Eine Einschränkung des Anspruches auf Bildungsfreistellung gibt es, wenn die jährlich durch Landesregierung M-V zur Verfügung gestellten Beträge für die Fortzahlung der Löhne und Gehälter der Beschäftigten für den Zeitraum der Bildungsfreistellung verausgabt sein oder nicht mehr im beantragten Maße zur Verfügung stehen, erlischt der Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung.

Die Bildungsfreistellung für Lehrkräfte in Schulen und das wissenschaftliche Personal an Hochschulen ist auf die unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeit beschränkt.